§ 1 

Das FORUM VORMÄRZ FORSCHUNG ist eine international und interdisziplinär tätige literarische Gesellschaft. 

Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Bielefeld eingetragen. Sitz des Vereins ist Bielefeld. 

Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. 

Zweck der Gesellschaft ist es, die öffentliche, literarische und wissenschaftliche Rezeption der Literatur des Vormärz (1815-1848) zu fördern. Dieser Zweck schließt ein, den komplexen Wechselzusammenhang von gesellschaftlicher und literarischer Entwicklung zu bestimmen. 

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch: 
  • Kolloquien, Vorträge und Publikationen zur Literatur des Vormärz;
  • interdisziplinären Austausch mit anderen Kulturwissenschaften;
  • Ausstellungen und sonstige Veranstaltungen;
  • Kooperation mit einschlägigen Namensgesellschaften.



§ 2 

Die Gesellschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. 


§ 3 

Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 


§ 4 

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 


§ 5 

Bei Auflösung der Gesellschaft fällt das Vermögen an das Deutsche Literaturarchiv in Marbach. 


§ 6 

Die Mitgliedschaft in der Gesellschaft kann eine ordentliche oder eine Ehrenmitgliedschaft sein. 

Die ordentliche Mitgliedschaft kann von Einzelpersonen, Vereinen, Verbänden, Körperschaften des öffentlichen Rechts und Firmen durch schriftliche Anmeldung und Zahlung des Jahresbeitrags erworben werden. 

Der Vorstand der Gesellschaft hat das Recht, einen Antrag auf Mitgliedschaft abzulehnen. 

Für hervorragende Dienste um die Gesellschaft oder ihren Satzungszweck kann die ordentliche Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder ernennen. Entsprechende Vorschläge können vom Vorstand oder von der ordentlichen Mitgliederversammlung eingebracht werden. 

Die Mitglieder entrichten einen Mitgliedsbeitrag, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird. 

Ehrenmitglieder genießen ohne Beitzragszahlung alle Rechte eines ordentlichen Mitglieds. 


§ 7 

Die Mitgliedschaft erlischt 
  1. durch Tod;
  2. durch schriftliche Erklärung des Austritts mit sofortiger Wirkung;
  3. durch Ausschluß, wenn ein Mitglied durch sein Verhalten das Ansehen der Gesellschaft schädigt oder der Jahresbeitrag nicht gezahlt wird und eine schriftliche Mahnung mit Androhung des Ausschlusses erfolglos bleibt. Der Ausschluß erfolgt durch den Vorstand.



§ 8 

Organe der Gesellschaft sind 
  1. die ordentliche Mitgliederversammlung;
  2. der Vorstand;
  3. der Wissenschaftliche Beirat;
  4. zwei Rechnungsprüfer / Rechnungsprüferinnen, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.



§ 9 

Zur ordentlichen Mitgliederversammlung wird vom Vorstand eingeladen. Sie findet mindestens alle zwei Jahre in Bielefeld oder an einem anderen Ort statt und wird vom / von der 1. oder 2. Vorsitzenden geleitet. 

Die Einladung muß drei Wochen vorher schriftlich mit einem Vorschlag zur Tagesordnung erfolgen. 

Tagesordnungspunkte sind 
  1. Jahresbericht des / der 1. oder 2. Vorsitzenden und Entlastung des Vorstands;
  2. Bericht des Schatzmeisters / der Schatzmeisterin und dessen / deren Entlastung;
  3. Wahlen des Vorstands, des Wissenschaftlichen Beirats und der Rechnungsprüfer / Rechnungsprüferinnen;
  4. Festsetzung der Mitgliederbeiträge;
  5. Anträge von Mitgliedern;
  6. Änderung der Satzung;
  7. Auflösung der Gesellschaft.


Der Schriftführer / Die Schriftführerin fertigt über die ordentliche Mitgliederversammlung eine Niederschrift an, die von / von der Vorsitzenden zu unterschreiben und von einem anderen Vorstandsmitglied gegenzuzeichnen ist. 


§ 10 

Anträge auf Änderung der Satzung oder Auflösung der Gesellschaft sind zur Beratung und Beschlußfassung in der ordentlichen Mitgliederversammlung nur zugelassen, wenn sie zwei Wochen vor der ordentlichen Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand eingereicht wurden. 


§ 11 

Die ordentliche Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar. 

Beschlüsse und Wahlen erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. 

Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln, der Beschluß über die Auflösung der Gesellschaft erfordert eine Mehrheit von vier Fünfteln der abgegebenen Stimmen. 

Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt Vorstand, Wissenschaftlichen Beirat und Rechnungsprüfer / Rechnungsprüferinnen auf zwei Jahre. Die Organe des Vereins arbeiten ehrenamtlich. 

Die Wahl erfolgt durch Handzeichen - oder, wenn ein Mitglied dies wünscht, geheim - mit einfacher Stimmenmehrheit. 

Wahlvorschläge sind durch die Mitglieder oder den Vorstand schriftlich oder in die Mitgliederversammlung mündlich einzubringen. 

Scheidet ein Mitglied des Vorstands vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so kann sich der Vorstand bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung ergänzen. Die Mitglieder sind umgehend zu benachrichtigen. 


§ 12 

Mit der ordentlichen Mitgliederversammlung sind nach Möglichkeit wissenschaftliche Vorträge, künstlerische Darbietungen und / oder gesellige Veranstaltungen zu verbinden. 


§ 13 

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muß vom Vorstand einberufen werden, wenn mindestens 1/5 der ordentlichen Mitglieder dies schriftlich mit Angabe des Grundes beantragt. Der Vorstand kann beim Vorliegen eines wichtigen Grundes die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschließen. 


§ 14 

Die Geschäfte der Gesellschaft werden durch den Vorstand geführt, der sich zusammensetzt aus: 
  1. dem / der 1. Vorsitzenden;
  2. dem / der 2. Vorsitzenden;
  3. dem Geschäftsführer / der Geschäftsführerin;
  4. dem Schriftführer / der Schriftführerin;
  5. dem Schatzmeister / der Schatzmeisterin.


Der Vorstand kann Arbeitsausschüsse bilden, z.B. einen Redaktionsausschuß für die Publikationen der Gesellschaft. 

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden / die 1. Vorsitzende allein oder durch den 2. Vorsitzenden / die 2. Vorsitzende und ein weiteres Vorstandsmitglied vertreten. 

Der / Die 2. Vorsitzende vertritt den / die 1. Vorsitzende(n) im Verhinderungsfall. 

Der Geschäftsführer / Die Geschäftsführerin führt die laufenden Geschäfte der Gesellschaft. 

Dem Schriftführer / Der Schriftführerin obliegt die Führung des Protokolls. Er / Sie gehört federführend dem Redaktionsausschuß an. 

Der Schatzmeister / Die Schatzmeisterin darf nur von zwei Vorstandsmitgliedern gegengezeichnete Rechnungen anweisen; ausgenommen Rechnungen für die laufende Geschäftsführung. Ohne Deckung darf keine Auszahlung erfolgen. 

Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn seinen Mitgliedern wenigstens zehn Tage vorher eine schriftliche Einladung mit einem Vorschlag zur Tagesordnung zugegangen und mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit; bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. 


§ 15 

Der Wissenschaftliche Beirat setzt sich in der Regel aus sieben Mitgliedern zusammen. Mit dem Vorstand bildet er einen Arbeitsausschuß, dem auch weitere Vereinsmitglieder angehören können. Der Wissenschaftliche Beirat hat beratende Funktion. 


§ 16 

Diese Satzung tritt mit dem 16. April 1994 in Kraft.